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BGB § 1237 Öffentliche Bekanntmachung

BGB § 1237 Öffentliche Bekanntmachung

[ Auszug: Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfa ... ]